Neue Satzung
Förderverein Kirchenmusik Oberwinter
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27. März 2025
Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Kirchenmusik Oberwinter e.V. Er hat seinen Sitz in Remagen-Oberwinter.
§ 2 Zwecke
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch selbstlose Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit in der evangelischen Kirchengemeinde von Oberwinter.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ehrenamtliche Organisation von kirchenmusikalischen Aufführungen und Konzerten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gottesdienstes.
(3)
Der Verein kann auch übergemeindlich tätig sein.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(2)
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3)
Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Oberwinter zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins fördern will.
(2)
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(3)
Mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand ist die Mitgliedschaft erworben.
(4)
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der einmal jährlich bis zum 1. April zu entrichten ist. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(5)
Neben der Zahlung eines festen Betrages sind die Mitglieder aufgerufen, den Verein bei der Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit durch Spenden zu unterstützen. Auf Wunsch wird eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Kündigung zum Jahresende;3. durch Ausschluss.
(2)
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand. Er darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1)
1. Der Vorstand besteht aus dem oder der
- Vorsitzenden
- Stellvertreter:in
- Schatzmeister:in
- Schriftführer:in.
Außerdem können Beisitzende in den Vorstand gewählt werden. Eine beisitzende Person soll gleichzeitig Mitglied im Presbyterium der evangelischen Gemeinde Oberwinter sein.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder legt sein Amt nieder, so beruft der Vorstand entweder ein neues Vorstandsmitglied oder ein Vorstandsmitglied übernimmt die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(2)
Die Tätigkeit der Mitglieder im Vorstand ist ehrenamtlich.
(3)
Der bzw. die Schatzmeister:in zieht die Gelder ein, verwaltet diese und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
(4)
1. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Gelder im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung.
2. Die Sitzungen des Vorstandes beruft der oder die Vorsitzende ein. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden (mindestens drei) Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
5. Der Vorstand kann formale Änderungen der Satzung vornehmen, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde vorgeschlagen werden. Sie sind wie alle Satzungsänderungen dem Amtsgericht zum In-Kraft-Treten vorzulegen.
§ 8 Vertretung
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar durch den Vorsitz oder dessen Stellvertretung und ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Jährlich mindestens einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden mindestens vier Wochen zuvor von dem Termin schriftlich per Briefpost oder auf elektronischem Weg per Email in Kenntnis gesetzt. Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Der Vorstand leitet diese Anträge an die Mitglieder unmittelbar weiter.
(2)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Wahl des Vorstandes
2. die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts (hierzu § 10)
3. die Festsetzung des Mindestbeitrages
4. die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes
5. die Entscheidung in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung
6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10, mindestens aber 10 der Mitglieder dies unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich beantragen.
(4)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der bzw. die Schriftführer:in ein Protokoll zu führen, das von ihr bzw. von ihm und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für eine Änderung der Satzung und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6)
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erhebt sich kein Widerspruch, kann die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder durch Zuruf erfolgen.
§ 10 Entlastung des Vorstandes
Findet sich für die Entlastung des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung keine Mehrheit, so hat der gesamte Vorstand zurückzutreten. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Falle zunächst einen kommissarischen Vorstand aus den erschienenen Mitgliedern, der aus mindestens drei Personen bestehen soll, und bestellt eine Prüfungskommission, die innerhalb von acht Wochen in einer außerordentlichen, vom kommissarischen Vorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat. In dieser Mitgliederversammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.